Finanzierungshilfen

Für Schüler und andere Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen der Einrichtung steht ein umfangreiches Instrumentarium zur finanziellen und organisatorischen Förderung der Ausbildung zur Verfügung.



Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG),
  2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG),
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG),
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG),
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG),
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG),
  7. Höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG),
  8. Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG).

Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis. 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwenig auswärts untergebracht sind.

Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

(Quelle: www.bafoeg.bmbf.de)

Förderung über Bildungsgutschein der Arbeitsagentur

Der Bildungsgutschein ist eine Maßnahme zur Förderung beruflicher Bildung durch die Arbeitsagentur.

Der Bildungsgutschein weist unter anderem das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer von längstens drei Monaten, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus.

Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann die Bildungsinteressentin oder der Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.

Voraussetzungen

Die Teilnahme muss notwendig sein,

  • um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
  • eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
  • weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.

Die Antragsteller/innen müssen in der Regel entweder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder drei Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung muss eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt sein.
(Quelle: www.arbeitsagentur.de)

Förderung durch Bildungskredit

"Wer kann den Bildungskredit bekommen?"

Berechtigt sind volljährige Schüler/innen und Studierende, für die jeweils bestimmte Bedingungen gelten.

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht.Es handelt sich, anders als beim BAföG, um ein Programm mit einem vorgegebenen Budget.

Berechtigt sind volljährige Schüler/innen, die bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder diesen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden, im vorletzten und letzten Jahr dieser Ausbildung.

Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden.

Dazu gehören Studierende, die

  • die Zwischenprüfung ihres Studiengangs bestanden haben für die Fortsetzung dieses Studiengangs,
  • eine schriftliche Erklärung der Ausbildungsstätte vorlegen, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist und sie die üblichen Leistungen mindestens der ersten beiden Ausbildungsjahre erbracht haben; bei Studierenden in Bachelorstudiengängen reicht eine Erklärung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass in dem Studiengang eine Vorprüfung nicht vorgesehen ist und sie die üblichen Leistungen des ersten Ausbildungsjahrs erbracht haben,
  • den ersten Teil eines Konsekutiv-Studiengangs erfolgreich abgeschlossen haben für die Fortsetzung dieses Studiengangs,
  • bereits über einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang verfügen, für einen postgradualen Studiengang, z. B. Masterstudiengang.

Mit dem Bildungskreditprogramm werden nur Ausbildungen an Ausbildungsstätten gefördert, die auch im Rahmen des BAföG anerkannt sind.
(Quelle: www.bafoeg.bmbf.de)

Meister-BAföG - hierzu beraten wir Sie sehr gern auch direkt an unserer Schule! (03733 1854-0 Frau Dr. Richter)
(Quelle: www.aufstiegs-bafoeg.de)

Sie wollen beruflich aufsteigen?

  • Nach Ihrer Sozialassistentenausbildung eine weiterführende Ausbildung zum Erzieher machen?
  • Nach Ihrer Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister eine weiterführende Ausbildung zum Physiotherapeut machen?
  • Eine Fortbildung zum Techniker / zur Technikerin machen?
  • Eine Fortbildung zum Betriebswirt / zur Betriebswirtin (HWK) machen?
  • Eine Fortbildung zum Fachkrankenpfleger / zur Fachkrankenpflegerin machen?

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sog. "Meister-BAföG" - unterstützt Sie hierbei finanziell.

Das vom Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sog. "Meister-BAföG" - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das „Meister-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Mit Darlehensteilerlassen werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und zum Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.

Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für  die berufliche Bildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Aufstiegsfortbildung durchgeführt wird (Vollzeit/ Teilzeit/schulisch/außerschulisch/mediengestützt/ Fernunterricht). Die Förderung ist an bestimmte persönliche, qualitative und zeitliche Anforderungen geknüpft.

Die Förderung des AFBG

  • Gefördert wird eine Aufstiegsfortbildung. Hat man bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert, ist dies nicht förderschädlich.
  • Gefördert werden sowohl Vollzeit- wie auch Teilzeitmaßnahmen.
  • Die Förderung beinhaltet Zuschüsse wie auch zinsgünstige Darlehensanteile.
  • Für Familien gibt es besondere Förderkonditionen.
  • Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, werden auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert.
  • Zur Sicherheit für die Fortbildungswilligen wird auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystem verlangt.


Wer kann "Meister-BAföG" bekommen?

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/in, Betriebswirt/in (HWK) oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.

Welche Aufstiegsmaßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes-oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Nicht gefördert werden allerdings Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie zum Beispiel ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus müssen weitere Kriterien wie z. B. ein Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden erfüllt sein.

(Quelle: www.aufstiegs-bafoeg.de)